Satzung Still I Rise Deutschland e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Still I Rise Deutschland. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, sowie die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    1. die Organisation von Veranstaltungen, die der Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die soziale, politische und wirtschaftliche Situation von geflüchteten, vertriebenen oder anderweitig benachteiligten Kindern, Jugendlichen und deren Familien dienen;

    2. die Planung und Realisierung von Projekten zur Verbesserung der Lebenssituation von bedürftigen, geflüchteten oder vertriebenen Kindern, Jugendlichen und deren Familien, insbesondere durch die Einrichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Schulen und Bildungseinrichtungen sowie durch die Veranstaltung von Kursen zur Alphabetisierung und Ausbildung für die Vorgenannten;

    3. die Förderung einer Kultur des Friedens und der Solidarität auch durch die Koordinierung und Tätigkeit von Freiwilligen in Krisengebieten;

    4. die Förderung und Unterstützung von steuerbegünstigten Körperschaften wie z.B. Schulen, Heimen für geflüchtete oder vertriebene Kinder, Jugendliche und deren Familien;

    5. die Unterstützung von Projekten, Initiativen und Organisationen im In- und Ausland zur Bildung von bedürftigen, geflüchteten oder vertriebenen Kindern und Jugendlichen.

  3. Der Verein kann Mittel an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §58 Nr.2 AO weitergeben, sofern diese Zwecke die Ziele von §2(2) dieser Satzung erfüllen.

  4. Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich sowie konfessionell neutral.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
c) durch Austritt (Abs. 2);
d) durch Ausschluss (Abs. 3 ).

  1. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

  2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied

a) trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist,
b) den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat,
c) das Ansehen des Vereins geschädigt hat,
d) rechtsextreme, rassistische oder fremdenfeindliche Haltungen innerhalb oder außerhalb des Vereins kundgegeben hat,
e) Mitglied in einer extremistischen oder fremdenfeindlichen Partei oder Organisation ist.

Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Ausschluss berührt nicht die Mitgliedsbeiträge, welche bis zum Ende des Geschäftsjahres erhoben werden dürfen. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung und die sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen und zu wahren sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

  2. Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse in Textform mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich in Textform zu informieren.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

  1. den beiden Vorsitzenden;

  2. bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

  3. Die vorstehend unter a) und b) genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

  1. Wählbar als Vorstandsmitglied entsprechend §7(1)(a) und §7(1)(b) sind alle Mitglieder des Vereins, die volljährig sind.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;

    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

    3. Führen der Bücher;

    4. Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;

    5. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;

    6. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeiter:innen;

    7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

    8. der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt werden;

  3. Die Mitglieder des Vorstands entsprechend §7(1)(a) und §7(1)(b) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens in den Vorstand zwei Vorsitzende und eine/n Schatzmeister:in.

  4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  5. Sollte der Vorstand geschlossen zurücktreten oder durch Abwahl nicht mehr handlungsfähig sein, kann aus den Mitgliedern heraus ein Übergangsvorstand benannt werden, dessen Aufgabe es ist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

  6. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt.

  7. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 8 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche durch einen der Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit der Teilnahme an der Vorstandssitzung als erteilt.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

  4. Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen in Textform gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

  5. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.

§ 9 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand, die Mitgliederversammlung kann digital gestaltet werden.

  2. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Grund und Zweck vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Dieser Antrag, sind es mehrere, dann erfolgt eine Auflistung, ist als Tagesordnung anzuerkennen.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine postalische Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt in Schrift- oder Textform mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Schrift- oder Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die Einladung ist form- und fristgerecht erteilt, auch wenn die Post oder E-Mail als unzustellbar zurückkommt.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach §9(1) angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechend §7(1)(a) und §7(1)(b) und deren Entlastung;

    2. die Änderung oder Neufassung der Satzung,

    3. die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

    4. die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

    5. die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;

    6. die Wahl der Kassenprüfer:innen;

    7. Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;

    8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

    9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

    10. sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben;

    11. Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Ausrichtung des Vereins.

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.

  2. Die Mitgliederversammlung wird durch einen der beiden Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Ist auch dieses nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte eine:n Versammlungsleiter:in. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein:e Protokollführer:in zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch die/den Versammlungsleiter:in bekanntzugeben.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden. Ausnahme stellt einzig die Regelungen des Sozialgesetzbuches für Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen dar.

  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  5. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (§10(6)) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen der Versammlungsleitung mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Die Versammlungsleitung hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage der Versammlungsleitung erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.

  6. Bei Wahlen sind die Kandidat:innen gewählt, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidat:innen eine Stichwahl.

  7. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Versammlungsleitung und der/dem Protokollführer:in zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr eine:n Kassenprüfer:in sowie eine:n stellvertretende:n Kassenprüfer:in, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der/die Kassenprüfer:in, im Falle seiner Verhinderung sein:e Stellvertreter:in, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab. Der Vorstand gewährt dem/der Kassenprüfer:in vollen Einblick in alle Unterlagen des Vereins.

  2. Die Wiederwahl des/der Kassenprüfer:in und des/der stellvertretenden Kassenprüfer:in ist zulässig.

§ 12 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Mitgliedern ausschließlich im Rahmen der Aufgaben des Vereins. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass keine unbefugte Kenntnisnahme Dritter erfolgt. Der Verein hat eine:n Datenschutzbeauftragte:n.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anderen steuerbegünstigten Verein zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Die bzw. der betreffende Begünstigte wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt.